2. April 2026

Im Maerz 2026 haben drei Jurisdiktionen unabhaengig voneinander Weichenstellungen zum Verhaeltnis von kuenstlicher Intelligenz und Urheberrecht getroffen. Die Stossrichtungen unterscheiden sich, aber die Grundfrage ist dieselbe: Wem gehoeren die Outputs -- und wer kontrolliert die Inputs?

USA: Supreme Court beendet Thaler-Saga

Am 2. Maerz 2026 hat der US Supreme Court die Annahme von Thaler v. Perlmutter abgelehnt. Damit bleibt das Urteil des D.C. Circuit bestehen: Kuenstliche Intelligenz kann kein Urheber im Sinne des Copyright Act sein.

Der Fall reicht bis 2018 zurueck. Stephen Thaler hatte versucht, ein von seinem AI-System "Creativity Machine" autonom erzeugtes Bild -- "A Recent Entrance to Paradise" -- beim US Copyright Office registrieren zu lassen. Als alleinigen Urheber gab er die Maschine an. Das Copyright Office lehnte ab, das Bezirksgericht bestaetigte, der D.C. Circuit bestaetigte erneut. Der Supreme Court liess die letzte Berufung jetzt nicht zu.

Die Begruendung ist strukturell: Mehrere Bestimmungen des Copyright Act setzen implizit voraus, dass Urheber natuerliche Personen sind -- Eigentumsrechte, Schutzdauer bemessen an der Lebenszeit des Autors, Unterschriftspflicht bei der Registrierung. Das Gericht formulierte es so: Der Autor muss Eigentum halten koennen, eine Lebensspanne haben und eine Absicht zur gemeinsamen Urheberschaft bilden koennen. All das kann eine Maschine nicht.

Was offen bleibt: Wie viel menschlicher Beitrag genuegt, damit ein AI-gestuetztes Werk schutzfaehig wird? Der Fall Allen v. Perlmutter -- in dem der Klaeger argumentiert, dass ueber 600 iterative Prompts hinreichende kreative Schoepfung darstellen -- koennte diese Frage klaeren.

EU-Parlament: Transparenzpflichten und Territorialprinzip

Am 10. Maerz 2026 hat das Europaeische Parlament mit 460 zu 71 Stimmen (88 Enthaltungen) eine Resolution zu Urheberrecht und generativer KI verabschiedet. Das Papier ist nicht bindend, formuliert aber klare Erwartungen an die Kommission, einen Legislativvorschlag vorzulegen.

Die Kernforderungen:

Transparenz bei Trainingsdaten. Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen sollen verpflichtet werden, eine detaillierte, analytische Liste aller urheberrechtlich geschuetzten Inhalte offenzulegen, die fuer das Training verwendet wurden -- unabhaengig davon, wo das Training stattfand.

Widerlegbare Verletzungsvermutung. Wenn ein Anbieter die Transparenzpflichten nicht erfuellt, soll vermutet werden, dass geschuetzte Werke ohne Genehmigung verwendet wurden. Bei nachgewiesener Verletzung traegt der Anbieter die Verfahrenskosten der Rechteinhaber.

Territorialprinzip. EU-Urheberrecht soll gelten, sobald ein generatives AI-Modell auf dem EU-Markt bereitgestellt wird -- auch wenn das Training ausserhalb der Union stattfand. Das zielt direkt auf die Praxis, Modelle in Jurisdiktionen mit schwaeacherem Urheberrecht zu trainieren und dann in der EU zu vertreiben.

Menschliche Urheberschaft als Voraussetzung. Rein AI-generierte Inhalte ohne menschlichen kreativen Input sind nach Auffassung des Parlaments nicht urheberrechtlich schutzfaehig.

Faire Verguetung. Das Parlament fordert sektorspezifische Lizenzmodelle und eine "faire, verhaeltnismaessige und nicht-diskriminierende Kompensation" fuer Nachrichtenverleger.

Die EUIPO soll als zentrale Stelle fuer Opt-Out-Register und die Vermittlung zwischen Anbietern und Rechteinhabern fungieren.

UK: Opt-Out-Vorschlag zurueckgezogen

Am 18. Maerz 2026 hat das britische Department for Science, Innovation and Technology (DSIT) seinen Bericht zu Copyright und KI veroeffentlicht -- und dabei den eigenen Praeferenzvorschlag begraben.

Hintergrund: Im Dezember 2025 hatte die Regierung in einem "Statement of Progress" eine breite Text-and-Data-Mining-Ausnahme als bevorzugte Loesung praesentiert. Rechteinhaber haetten ihre Werke per Opt-Out vom AI-Training ausschliessen koennen. Die Kreativwirtschaft reagierte mit massivem Widerstand. Elton John und Dua Lipa gehoerten zu den prominenten Kritikern. Das Kernargument: Eine breite Ausnahme wuerde den Wert kreativer Arbeit untergraben, und ein Opt-Out-Mechanismus sei in der Praxis nicht durchsetzbar.

Die Regierung zog die Konsequenz: Der Opt-Out-Vorschlag ist vom Tisch, eine neue Praeferenz gibt es nicht. Stattdessen will das DSIT "weitere Evidenz sammeln", internationale Entwicklungen beobachten und den Lizenzmarkt monitoren. Vier Optionen bleiben formal bestehen: Status quo beibehalten, Urheberrecht staerken, breite Data-Mining-Ausnahme, oder eingeschraenkte Ausnahme mit Opt-Out. Ein Zeitplan fuer eine Entscheidung fehlt.

PRS for Music begruesste die Kehrtwende. CEO Andrea Martin argumentierte, der urspruengliche Vorschlag haette primaer US-Tech-Konzernen genuetzt.

Einordnung fuer Entwickler

Die drei Entscheidungen erzeugen eine Lage, die jeder ernst nehmen sollte, der mit AI-generierten Outputs arbeitet:

Outputs: Rein AI-generierte Werke sind in den USA nicht urheberrechtlich schuetzbar, in der EU nach Auffassung des Parlaments ebenfalls nicht. Wer auf Copyright fuer AI-Outputs angewiesen ist, muss dokumentieren, welchen menschlichen kreativen Beitrag er geleistet hat.

Inputs: Die EU bewegt sich in Richtung verbindlicher Offenlegung von Trainingsdaten. Modelle, die auf urheberrechtlich geschuetzten Inhalten trainiert wurden, koennten rueckwirkend in Erklaerungsnot geraten. Das Territorialprinzip schliesst die Luecke "Training im Ausland, Vertrieb in der EU".

Rechtsunsicherheit: Grossbritannien hat keine Loesung und keinen Zeitplan. Fuer Unternehmen, die im UK operieren, gilt weiterhin das bestehende Urheberrecht -- aber die Frage, ob AI-Training als Fair Dealing gilt, ist ungeklaert.

Die Konvergenz ist bemerkenswert: Drei verschiedene Rechtsordnungen, drei verschiedene politische Systeme, und alle drei kommen im selben Monat zu dem Schluss, dass das bestehende Urheberrecht nicht ausreicht, um mit generativer KI umzugehen -- aber keine hat bisher eine fertige Antwort.

Quellen

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